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Ortsabwesenheit bei Hartz-4-Bezug

Muss das Jobcenter Bescheid wissen?

Ein Gastbeitrag von Isabel Frankenberg

Hartz-4-Empfänger haben einen Anspruch auf Urlaub. Daher können sie eine Ortsabwesenheit von 21 Tagen beim Jobcenter beantragen. Welche rechtlichen Grundlagen diesbezüglich bestehen und was passiert, wenn das Jobcenter nicht über die Ortsabwesenheit in Kenntnis gesetzt wird, klärt die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. auf ihrem kostenlosen Ratgeberportal. - Isabel Frankenberg

Ebenso wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber, haben auch Hartz-4-Empfänger einen Anspruch auf Urlaub. In den Sozialgesetzbüchern (SGB) wird dieser auf 21 Tage beschränkt. Wichtig hierbei ist, dass dieser laut SGB I und II vom Jobcenter genehmigt werden muss. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger das Jobcenter nicht nur über den Urlaub in Kenntnis setzen sondern diesen sogar beantragen muss. Ist das nicht der Fall, können auf die unangemeldete Ortsabwesenheit Sanktionen bis hin zu Leistungskürzungen folgen.

Rechtlich wird die Ortsabwesenheit bei Hartz-4-Bezug im § 7 Absatz 4a SGB II geregelt. Laut diesem haben Leistungsempfänger einen Urlaubsanspruch von bis zu 42 Kalendertagen. Zu diesem zählen allerdings auch die Wochenenden sowie etwaige Feiertage. Benötigt ein Hartz4-Bezieher einen längeren Anspruch auf Ortsabwesenheit, z.B. aufgrund eines Kuraufenthaltes oder einer Bildungsreise, kann das Jobcenter diesen unter Umständen laut SGB II bewilligen.

Wird das Arbeitslosengeld weiter gezahlt?

Zu beachten ist jedoch, dass die Leistungen, hierzu zählt auch das Arbeitslosengeld I (ALG I), nur bis zum Ende der dritten Urlaubswoche gezahlt werden. Wird dem Jobcenter eine Ortsabwesenheit mitgeteilt, welche länger als sechs Wochen andauern wird, entfallen zudem die Leistungen ab dem ersten Tag. Nach ihrer Rückkehr müssen sich die Leistungsbezieher dann erneut arbeitslos melden. Wird Hartz 4 lediglich aufstockend zum Gehalt ausgezahlt, muss sich der Betroffene jedoch nicht beim Jobcenter „abmelden“.

In jedem anderen Fall muss das Jobcenter jedoch über den Urlaub oder die Abwesenheit informiert werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Abwesenheit über ein Wochenende, zwei Wochen oder eine längere Zeit hinweg handelt. Zudem muss der Leistungsbezieher immer auch einen plausiblen Grund für seine Abwesenheit vorlegen können. Führt die Ortsabwesenheit dazu, dass die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beeinträchtigt wird, wird diese in der Regel nicht genehmigt.

Daher gibt es bestimmte Gründe, die das Jobcenter als Grundlage für die Genehmigung einer Ortsabwesenheit definiert. So muss der Betroffene z.B. die Teilnahme an einer medizinischen Maßnahme oder Versorgung nachweisen. Dient die Abwesenheit dem Zweck der Rehabilitation oder einer Kur, wird diese in der Regel jedoch genehmigt. Weitere Begründungen für eine Ortsabwesenheit wären die Teilnahme an einer Veranstaltung, welche dem öffentlichen Interesse dient, sowie die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Unter Umständen kann eine Ortsabwesenheit jedoch auch ohne das Vorliegen eines solchen Grundes bewilligt werden. Diese müssen die Leistungsbezieher jedoch beantragen. Hierbei besteht die Möglichkeit, dies Online oder telefonisch beim Jobcenter zu tun. Auch eine persönliche Absprache mit einem Mitarbeiter des Jobcenters ist möglich.

Melden sich die Betroffenen jedoch gar nicht ab oder beantragen die Ortsabwesenheit nicht, erlischt der Anspruch auf alle Leistungen für den Zeitraum, in dem diese nicht für das Jobcenter erreichbar waren. Auch nach einer angemeldeten Ortsabwesenheit, z.B. aufgrund eines Urlaubs, muss sich der Betroffene beim Jobcenter melden, damit dies nicht vermuten kann, dass der Urlaub unerlaubt verlängert wurde. Tun sie dies nicht, folgt eine Sanktion. Diese beträgt einen Abzug von 10% des monatlichen Regelsatzes.

Weitere Informationen zum Thema „Ortsabwesenheit bei Hartz4-Bezug“ finden Sie unter www.hartz4.net.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.